EEG 2021

Möglichkeiten zur Reduzierung der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist mit aktuell 6,5 ct/kWh auch in 2021 der für viele Unternehmen größte und wohl auch schmerzhafteste Posten in der Stromrechnung. Doch nicht alle Unternehmen müssen hier den vollen Satz entrichten. Es gibt neben den weitverbreiteten Eigenversorgungsmodellen auch die Möglichkeit, im Antragswege EEG-Umlage auch beim fremdbezogenen Strom zu reduzieren, mit der sogenannten Besonderen Ausgleichsregelung.

Die Regelung sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen lediglich eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für stromkostenintensive Unternehmen aus denjenigen Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze der stromkostenintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz hohe Strompreise zahlt, sollen nicht gefährdet werden.
Auch in Zukunft können und sollten strom(kosten)intensive Unternehmen einen Antrag auf Reduzierung der EEG-Umlage für das Folgejahr stellen. Dafür müssen sie im Rahmen der voll elektronischen Antragstellung insbesondere eine hohe Stromkostenintensität nachweisen.

Neue Voraussetzungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung

Stromkostenintensive Unternehmen können auch in 2021 durch einen Antrag eine Reduzierung der EEG-Umlage für das Folgejahr 2022 beantragen. Dafür müssen sie insbesondere eine hohe Stromkostenintensität nachweisen. Hier bringt die EEG Novelle gewisse Erleichterungen für die antragstellenden Unternehmen bei ihren künftigen Anträgen zur Besonderen Ausgleichsregelung.

Die erforderliche Schwelle der Stromkostenintensität wird in den nächsten drei Jahren jeweils 1 Prozent nach unten gesetzt, von 14 Prozent im Antragsjahr 2021 auf letztlich 11 Prozent im Antragsjahr 2024. Die sukzessive Senkung der sogenannten SKI-Schwelle könnte insbesondere diejenigen Unternehmen gerade noch auffangen, welche die erforderlichen Schwellenwerte (krisenbedingt) zukünftig nicht mehr erreicht hätten.

Hinzu kommt eine echte Erleichterung für Unternehmen, welche zuletzt Produktionsrückgänge oder -schwankungen zu erleiden hatten, die neue „2 aus 3-Regelung“. In den drei Antragsjahren 2021, 2022 und 2023 sind anstelle der sonst üblichen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nur zwei beliebige (günstige) dieser Geschäftsjahre für die Berechnungen von Stromverbrauch und BWS zugrunde zu legen. Unternehmen können sich also beispielsweise dafür entscheiden, dass das Krisenjahr 2020 und sein geringer Stromverbrauch für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage 2022 nicht berücksichtigt werden.
Die Begrenzungswirkung für Stromverbrauchsmengen über den Selbstbehalt von 1 GWh hinaus wird unabhängig von der Listenzugehörigkeit für alle erfolgreichen Antragsteller auf 15 % der EEG-Umlage festgelegt. Regelungen für Cap und Super-Cap bleiben daneben bestehen.

Fazit

Die Gesetzesnovelle zum EEG 2021 hält einige Änderungen bereit, welche die betroffenen Unternehmen auch im Jahr 2021 weiterhin vor große Herausforderungen stellen, aber auch einige Chancen bereithalten.

15.02.2021 – Stefan Ulrich – su@ntg24.de

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